VGH Bayern - Beschluss vom 13.05.2020
1 ZB 19.1663
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 18.784

Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ausbau eines Dachgeschosses in eine Wohneinheit im Außenbereich; Voraussetzungen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB

VGH Bayern, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 19.1663

DRsp Nr. 2020/7602

Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ausbau eines Dachgeschosses in eine Wohneinheit im Außenbereich; Voraussetzungen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;

Gründe