OLG Naumburg - Beschluss vom 18.10.2019
7 Verg 4/19
Normen:
GWB § 169 Abs. 2 S. 5; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; VOB/A § 16 EU Nr. 2; VOB/A § 13 EU Nr. 5;
Fundstellen:
NZBau 2020, 549
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VK LSA 35/19

Bauauftrag zur Erneuerung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen auf einer BundesautobahnPositive Kenntnis von einem VergabeverstoßAusschluss eines Angebotes

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.10.2019 - Aktenzeichen 7 Verg 4/19

DRsp Nr. 2020/689

Bauauftrag zur Erneuerung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen auf einer Bundesautobahn Positive Kenntnis von einem Vergabeverstoß Ausschluss eines Angebotes

1. Im Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB hat der Vergabesenat die nach den Maßstäben der § 169 Abs. 2 S. 1 bis 4 GWB vorzunehmende Abwägung in eigener Abwägung vorzunehmen und ist nicht etwa darauf beschränkt, die Entscheidung der Vergabekammer auf Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch zu überprüfen 2. Zwar ist eine positive Kenntnis vom Vergabeverstoß i.S. von § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB schon dann anzunehmen, wenn sich ein redlich Denkender in der Lage des Antragstellers der Überzeugung vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes nicht verschließen würde. Erlangt der Antragsteller schon die Kenntnis von den maßgeblichen tatsächlichen Umständen nicht, so ist für die Anwendung dieser Grundsätze kein Raum. Eine versäumte Regelung der unternehmensinternen unverzüglichen Informationsweiterleitung zum fachkundigen Mitarbeiter oder dessen Vertreter liegt im Bereich der fahrlässigen Verhinderung der Kenntniserlangung, bei der zwar Erkennbarkeit, aber nicht positive Kenntnis gegeben ist.