VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.12.2001
8 S 2749/01
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 917 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 931
DÖV 2002, 672
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 23.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5630/00

Baugenehmigung, Bauvorbescheid - Fehlende Erschließung; Notwegerecht; Eigentum; Abwehranspruch

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 8 S 2749/01

DRsp Nr. 2007/12277

Baugenehmigung, Bauvorbescheid - Fehlende Erschließung; Notwegerecht; Eigentum; Abwehranspruch

»Wird ein im fremden Eigentum stehender Weg schon bisher als Zufahrt zu drei Wohnhäusern genutzt, so stellt die zusätzliche Inanspruchnahme des Wegs als Zufahrt für ein viertes Wohnhaus einen nur unwesentlichen Nachteil für den Nachbarn dar. Ein Eingriff in das Eigentum des Nachbarn, den dieser nach der Rechtsprechung des BVerwG mit einem sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ergebenden Anspruch abwehren kann, liegt in diesem Fall nicht vor.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 917 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen entgegen der Meinung des Klägers keine ernstlichen Zweifel.