VGH Bayern - Beschluss vom 10.08.2020
1 CS 20.1440
Normen:
DSchG Art. 6; DSchG Art. 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20502
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 SN 20.2141

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung; Voraussetzungen für die drittschützende Wirkung von denkmalschutzrechtlichen Normen; Fehlende Erheblichkeit der Beeinträchtigung eines Bauernhauses

VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 1 CS 20.1440

DRsp Nr. 2020/12633

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung; Voraussetzungen für die drittschützende Wirkung von denkmalschutzrechtlichen Normen; Fehlende Erheblichkeit der Beeinträchtigung eines Bauernhauses

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG Art. 6; DSchG Art. 15 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Caport aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Vollzugsinteresse demnach das gegenläufige Interesse des Antragstellers überwiegt. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. September 2019 verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.