OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2020
2 L 39/18
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 793
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 666/17

Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes; Verweisung großflächiger Einzelhandelbetriebe in zentrale Orte einer bestimmten Zentralitätsstufe; Auswirkung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf die Ziele der Raumordnung; Unzulässigkleit eines Vorhabens in einem Gewerbegebiet aufgrund Großflächigkeit; Anforderungen an ein zulässiges Ziel der Raumordnung; Bindung der Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren; Konzentrationsgebot

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 2 L 39/18

DRsp Nr. 2020/2231

Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes; Verweisung großflächiger Einzelhandelbetriebe in zentrale Orte einer bestimmten Zentralitätsstufe; Auswirkung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf die Ziele der Raumordnung; Unzulässigkleit eines Vorhabens in einem Gewerbegebiet aufgrund Großflächigkeit; Anforderungen an ein zulässiges Ziel der Raumordnung; Bindung der Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren; Konzentrationsgebot

Die einzelhandelsspezifischen Ziele der Raumordnung können für die Lage eines Einzelhandelsbetriebs von Relevanz sein, soweit sie großflächige Einzelhandelbetriebe in zentrale Orte einer bestimmten Zentralitätsstufe (Konzentrationsgebot) verweisen. In diesen Fällen kann sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der außerhalb eines solchen zentralen Ortes verwirklicht werden soll, im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf die Ziele der Raumordnung wesentlich auswirken.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m2.