VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.09.2002
8 S 1571/02
Normen:
BauGB § 144 ; LBauO § 58 Abs. 1 Satz 1 ; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 385
DÖV 2003, 642
GewArch 2003, 214
ZfBR 2003, 47
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4820/01

Baugenehmigung, fehlende Sanierungsgenehmigung, Sachbescheidungsinteresse, Mischgebiet, kerngebietstypische Vergnügungsstätte, Spielhalle, Schwellenwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 8 S 1571/02

DRsp Nr. 2007/12394

Baugenehmigung, fehlende Sanierungsgenehmigung, Sachbescheidungsinteresse, Mischgebiet, kerngebietstypische Vergnügungsstätte, Spielhalle, Schwellenwert

»1. Die Baurechtsbehörde darf einen Bauantrag im Hinblick auf eine noch ausstehende sanierungsrechtliche Genehmigung nur dann wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn es für sie offensichtlich ist, dass diese Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werden kann. 2. Der in der Rechtsprechung herausgearbeitete Schwellenwert von etwa 100 m2 Nutzfläche, ab dem eine Spielhalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen ist, stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar. Maßgeblich ist die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.8.1991 - 5 S 2881/90 - VBlBW 1992, 217).«

Normenkette:

BauGB § 144 ; LBauO § 58 Abs. 1 Satz 1 ; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Antrag der Beklagten ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weicht es von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch liegt ein gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel vor.