Erst nach unmittelbarer Einsichtnahme des Anwalts ins Grundbuch bzw. nach Kenntnis des betreffenden Grundbuchauszugs ist es für den Anwalt möglich, eine Empfehlung dahin gehend auszusprechen, inwieweit aufgrund der bereits im Grundbuch vorhandenen Eintragungen die Beantragung einer einstweiligen Verfügung auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek überhaupt noch sinnvoll ist.
Eine solche Beantragung einer einstweiligen Verfügung ist sicherlich nicht mehr sinnvoll, wenn in dem Grundbuch bereits eine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber des Grundstücks (bzw. der Wohnung) enthalten ist; dies deshalb, da gem. §§ 883, 888 BGB mit dem Eigentumsübergang der Erwerber die Löschung der Sicherungshypothek und einer entsprechenden Vormerkung verlangen kann.
Andererseits ist zu bedenken, dass so mancher Käufer eines Hauses/einer Eigentumswohnung von seiner Kaufabsicht später wieder Abstand nimmt - gleich aus welchem Grund -, sein Auflassungsanspruch damit wieder gelöscht wird und somit eingetragene Vormerkungen doch wieder als Sicherungsmittel zum Zuge kommen. Unter Berücksichtigung eines solchen Falles ist deswegen selbst das Vorliegen von eingetragenen Auflassungsvormerkungen kein Anlass, von dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung Abstand zu nehmen.
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