VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2002
5 S 2687/00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 § 9 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 15 § 214 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 342

Bauleitplanung - Bestandsschutz, öffentliche Grünfläche, Abwägungsgebot, Flächennutzungsplan, Entwicklungsgebot

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 5 S 2687/00

DRsp Nr. 2007/12388

Bauleitplanung - Bestandsschutz, öffentliche Grünfläche, Abwägungsgebot, Flächennutzungsplan, Entwicklungsgebot

»1. Ob bei einer Verletzung des Entwicklungsgebots die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist nicht nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen, sondern nach der planerischen Konzeption dieses Plans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil (wie BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - PBauE § 8 BauGB Nr. 9a). 2. Zur vollständigen Überplanung der Fläche eines Gewerbebetriebs mit einer öffentlichen Grünfläche sowie Fuß- und Radwegen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 § 9 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 15 § 214 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den 7,8 ha umfassenden Bebauungsplan "Rosswasen" der Antragsgegnerin.