VGH Bayern - Urteil vom 25.11.2002
14 B 00.2137
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BayLplG (Landesplanungsgesetz Bayern) Art. 13 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2003, 655
BayVBl 2003, 432
BRS 65 Nr. 5
ZUR 2003, 304
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 98.2391

Bauleitplanung: Anspruch auf Genehmigung eines Flächennutzunngsplans bei dem Landesentwicklungsprogramm entgegenstehendem Inhalt

VGH Bayern, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 14 B 00.2137

DRsp Nr. 2009/18412

Bauleitplanung: Anspruch auf Genehmigung eines Flächennutzunngsplans bei dem Landesentwicklungsprogramm entgegenstehendem Inhalt

1. a) Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist der Flächennutzungsplan den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Ziele der Raumordnung haben für die Abwägung nicht lediglich die Bedeutung eines Optimierungsgebotes oder einer Abwägungsdirektive. Sie enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene Planungen verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab. b) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 BauGB sind an den Konkretisierungsgrad von Zielen der Raumordnung geringere Anforderungen zu stellen als in Fällen, in denen es um die Beurteilung eines Einzelvorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 BauGB geht. Die relative Offenheit der Zielvorgaben ändert nichts daran, dass die Ziele der Raumordnung nicht durch Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB überwunden werden können; die örtlichen Planungsträger sind an die Ziele als landesplanerische Letztentscheidung strikt gebunden.