VG Regensburg, vom 13.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 98.2391
Bauleitplanung: Anspruch auf Genehmigung eines Flächennutzunngsplans bei dem Landesentwicklungsprogramm entgegenstehendem Inhalt
VGH Bayern, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 14 B 00.2137
DRsp Nr. 2009/18412
Bauleitplanung: Anspruch auf Genehmigung eines Flächennutzunngsplans bei dem Landesentwicklungsprogramm entgegenstehendem Inhalt
1. a) Nach § 1 Abs. 4BauGB ist der Flächennutzungsplan den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 6 Abs. 2BauGB). Die Ziele der Raumordnung haben für die Abwägung nicht lediglich die Bedeutung eines Optimierungsgebotes oder einer Abwägungsdirektive. Sie enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene Planungen verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab.b) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4BauGB sind an den Konkretisierungsgrad von Zielen der Raumordnung geringere Anforderungen zu stellen als in Fällen, in denen es um die Beurteilung eines Einzelvorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 3BauGB geht. Die relative Offenheit der Zielvorgaben ändert nichts daran, dass die Ziele der Raumordnung nicht durch Abwägung nach § 1 Abs. 6BauGB überwunden werden können; die örtlichen Planungsträger sind an die Ziele als landesplanerische Letztentscheidung strikt gebunden.
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