OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.01.1996
1 K 14/95
Normen:
BauGB § 10; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 43
IBR 1997, 473
NVwZ-RR 1997, 468
SchlHA 1997, 93

Bauleitplanung: Auseinanderfallen von Gemeindesatzung und aufsichtsrechtlicher Genehmigung, Verstoß gegen Dokumentenbeständigkeit

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 1 K 14/95

DRsp Nr. 2009/17105

Bauleitplanung: Auseinanderfallen von Gemeindesatzung und aufsichtsrechtlicher Genehmigung, Verstoß gegen Dokumentenbeständigkeit

1. Hat die Gemeindevertretung in dem Gemeinderatsbeschluß zugleich den früheren - den Bebauungsplan betreffenden - Beschluß aufgehoben, kann der neue Beschluß nicht nur als Beitrittsbeschluß zu dem Inhalt der Genehmigung des Innenministers unter weiterer Aufrechterhaltung des früheren Beschlusses gewertet werden; vielmehr ist der neue Beschluß ein neuer und vollständiger Satzungsbeschluß, was zur Folge hat, daß zu dem Bebauungsplan in der Fassung des neuen Beschlusses der Gemeindevertretung keine Genehmigung erteilt worden ist und damit die Satzung in der Fassung des neuen Beschlusses nicht wirksam werden konnte. 2. Ein Bebauungsplan ist nichtig, wenn er nicht dem aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitenden Mindestmaß einer Dokumentenbeständigkeit genügt. Eine Verkündung von Rechtsvorschriften genügt dem Rechtsstaatsgebot und damit der Rechtssicherheit nur dann, wenn eine einwandfreie Dokumentation des Norminhaltes gewährleistet ist. Für Bebauungspläne bedeutet dies, daß gesichert sein muß, daß auf dem Bebauungsplan nicht Veränderungen vorgenommen sind oder vorgenommen werden können, die die Rechtsvorschrift in ihrem Inhalt verändern.

Normenkette:

BauGB § 10; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.