VGH Bayern - Beschluß vom 14.12.1981
14 N 81 A.272
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BBauG § 1; BBauG § 2; BImSchG § 50; StBauFG § 1; StBauFG § 3; StBauFG § 10;
Fundstellen:
BauR 1982, 239
BayVBl 1982, 468
BRS 38 Nr. 10
BRS 38 Nr. 64
BRS 38 Nr. 215

Bauleitplanung: Auswirkungen einer ungültigen Sanierungssatzung auf einen zwecks Sanierung aufgestellten Bebauungsplan, Zulässigkeit von Jugendheimen im allgemeinen Wohngebiet

VGH Bayern, Beschluß vom 14.12.1981 - Aktenzeichen 14 N 81 A.272

DRsp Nr. 2009/23435

Bauleitplanung: Auswirkungen einer ungültigen Sanierungssatzung auf einen zwecks Sanierung aufgestellten Bebauungsplan, Zulässigkeit von Jugendheimen im allgemeinen Wohngebiet

1. a) Sanierungssatzung und Bebauungsplan sind gleichrangige Rechtssätze. b) Die Ungültigkeit einer Sanierungssatzung zieht nicht die Ungültigkeit eines Bebauungsplanes nach sich, der im Zuge der beabsichtigten Sanierung aufgestellt worden ist. 2. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten unter anderem Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig. Zu diesen Anlagen zählen Jugendfreizeitheime und damit auch "Jugendzentren", für die - dem Sprachgebrauch im genannten Rahmenplan folgend - nicht die Größe, sondern die Kombination aus offenem, halboffenem und geschlossenem Angebot kennzeichnend ist ("Jugendfreizeitheime der offenen Tür").

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BBauG § 1;