Bauleitplanung: Auswirkungen einer ungültigen Sanierungssatzung auf einen zwecks Sanierung aufgestellten Bebauungsplan, Zulässigkeit von Jugendheimen im allgemeinen Wohngebiet
VGH Bayern, Beschluß vom 14.12.1981 - Aktenzeichen 14 N 81 A.272
DRsp Nr. 2009/23435
Bauleitplanung: Auswirkungen einer ungültigen Sanierungssatzung auf einen zwecks Sanierung aufgestellten Bebauungsplan, Zulässigkeit von Jugendheimen im allgemeinen Wohngebiet
1. a) Sanierungssatzung und Bebauungsplan sind gleichrangige Rechtssätze.b) Die Ungültigkeit einer Sanierungssatzung zieht nicht die Ungültigkeit eines Bebauungsplanes nach sich, der im Zuge der beabsichtigten Sanierung aufgestellt worden ist.2. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten unter anderem Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig. Zu diesen Anlagen zählen Jugendfreizeitheime und damit auch "Jugendzentren", für die - dem Sprachgebrauch im genannten Rahmenplan folgend - nicht die Größe, sondern die Kombination aus offenem, halboffenem und geschlossenem Angebot kennzeichnend ist ("Jugendfreizeitheime der offenen Tür").