VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2001
8 S 375/01
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2 ; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BauGB § 215 Abs. 1 ;

Bauleitplanung: Bebauungsplan; Entwurf; Öffentliche Auslegung; Bekanntmachung; Anstoßwirkung; Auflistung von Flurstücknummern; Verfahrensfehler; Prüfung von Amts wegen; Rügefristen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 8 S 375/01

DRsp Nr. 2008/8064

Bauleitplanung: Bebauungsplan; Entwurf; Öffentliche Auslegung; Bekanntmachung; "Anstoßwirkung"; Auflistung von Flurstücknummern; Verfahrensfehler; Prüfung von Amts wegen; Rügefristen

»1. Eine öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs eines Bauleitplans, in der das Plangebiet lediglich durch die Auflistung der Flurstücknummern der ganz oder teilweise betroffenen Grundstücke kenntlich gemacht wird, genügt nicht der ihr zugedachten Funktion, bei interessierten Bürgern einen "Befassungsanstoß" auszulösen. 2. Vor Ablauf der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hat das Gericht die von dieser Vorschrift erfassten Verfahrensfehler von Amts wegen zu berücksichtigen. 3. Die Bekanntmachung eines wiederholten Satzungsbeschlusses setzt die Rügefristen des § 215 Abs. 1 BauGB erneut in Lauf.«

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2 ; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BauGB § 215 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Westumfahrung Waiblingen", Planbereich 04.03 der Antragsgegnerin vom 27.9.2001.