VGH Hessen - Beschluß vom 11.06.1976
IV N 9/75
Normen:
BBauG § 14 Abs. 1; BBauG § 14 Abs. 2; BBauG § 16; BBauG § 17 Abs. 3; BBauG § 18 Abs. 1; GG Art. 14; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 5 Abs. 4; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 14 Abs. 1; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 14 Abs. 2; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 16; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1977, 39
BRS 30 Nr. 77
ESVGH 27, 80

Bauleitplanung: Bekanntmachung und Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre

VGH Hessen, Beschluß vom 11.06.1976 - Aktenzeichen IV N 9/75

DRsp Nr. 2009/17372

Bauleitplanung: Bekanntmachung und Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre

1. Die Art der öffentlichen Bekanntmachung ist nicht hinreichend gemäß § 5 Abs. 4 HGO in der Hauptsatzung festgelegt, wenn durch eine darin enthaltene Bekanntmachungsregelung gemeindliche Organe ermächtigt werden, anstatt der grundsätzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung im Amtsblatt nach freiem Ermessen die Bekanntmachung durch Offenlegung vorzunehmen. 2. Eine gemäß § 17 Abs. 3 BBauG erneut beschlossene Änderungssperre darf nicht rechtswirksam werden, solange die voraufgehende nicht außer Kraft getreten ist; jedoch sind schon vorher Rechtssetzungsakte zulässig, um zu ermöglichen, daß sich die Veränderungssperre an die voraufgegangene zeitlich unmittelbar anschließt.