I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 5 betrifft.
II. Die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 ("Gewerbegebiet Eching-Ost") der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 6. Mai 1998, ist nichtig.
III. Von den Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin 19/20, die Antragstellerin zu 5 1/20 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 4 hat die Antragsgegnerin zu tragen; die Antragstellerin zu 5 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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