VGH Bayern - Urteil vom 23.08.2002
15 N 99.1340
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; BauGB § 215a Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2002, 1748
ZfBR 2003, 388
ZfBR 2003, 389

Bauleitplanung: Erforderlichkeit einer Änderungssatzung

VGH Bayern, Urteil vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 15 N 99.1340

DRsp Nr. 2009/18399

Bauleitplanung: Erforderlichkeit einer Änderungssatzung

Eine Satzung zur Änderung eines Bebauungsplans ist nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB), wenn sie nur einen Anreiz zum Abschluss städtebaulicher Verträge schaffen soll, mit deren Hilfe die Gemeinde eine Verbesserung der Erschließung des Plangebiets finanzieren will.

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 5 betrifft.

II. Die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 ("Gewerbegebiet Eching-Ost") der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 6. Mai 1998, ist nichtig.

III. Von den Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin 19/20, die Antragstellerin zu 5 1/20 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 4 hat die Antragsgegnerin zu tragen; die Antragstellerin zu 5 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; BauGB § 215a Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A.