VGH Bayern - Urteil vom 05.03.2001
15 N 99.600
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB -MaßnG § 1 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 5 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2002, 465

Bauleitplanung: Fehlende Erforderlichkeit bauplanerischer Festsetzungen, Abwägungsmangel bei Festsetzung von Wohnbebauung neben einem landwirtschaftlichem Betrieb

VGH Bayern, Urteil vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 15 N 99.600

DRsp Nr. 2009/18324

Bauleitplanung: Fehlende Erforderlichkeit bauplanerischer Festsetzungen, Abwägungsmangel bei Festsetzung von Wohnbebauung neben einem landwirtschaftlichem Betrieb

1. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine einzelne Festsetzung (auch insoweit findet § 1 Abs. 3 BauGB Anwendung), ist - wie der Bebauungsplan in seiner Gesamtheit - nur dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist. Entscheidend ist, ob die Festsetzung (auch) in ihrer eigentlichen gleichsam positiven (zulassenden) Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. 2. Soll neben einem landwirtschaftlichen Betrieb Wohnbebauung festgesetzt werden, ist es Sache der Gemeinde, der Frage nachzugehen, welche Geruchs- und Geräuschimmissionen vom Betrieb des Antragstellers auf die angrenzend geplante Wohnbebauung einwirken und welche Maßnahmen zur Verringerung einer möglicherweise zu hohen Immissionsbelastung getroffen werden können.

I. Der am 30. Juli 1998 bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin ("N...") in der Fassung der ersten Änderung, bekannt gemacht am 11. Mai 2000, ist nichtig.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.