I.
Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des Hofgrundstücks Fl.Nr. 121 und des Zufahrtsgrundstücks Fl.Nr. 122 Gemarkung G. dagegen, dass im Bebauungsplan Nr. 111 ("A. O.") auf dem Zufahrtsgrundstück und mitten durch das Hofgrundstück ein Fuß- und Radweg festgesetzt worden ist.
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