OVG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2002
1 K 1948/00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 3; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
IBR 2003, 47
ZfBR 2002, 689

Bauleitplanung: Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans, Umstellung der Festsetzung Mischgebiet, Etikettenschwindel

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 1 K 1948/00

DRsp Nr. 2009/18386

Bauleitplanung: Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans, Umstellung der Festsetzung Mischgebiet, "Etikettenschwindel"

1. Zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans, der Mischgebiet festsetzt, in dessen Geltungsbereich aber großflächiger Einzelhandel dominiert. 2. Die Umstellung der Festsetzung Mischgebiet nach BauNVO 1968 auf die BauNVO 1990 stellt sich als Etikettenschwindel dar, wenn sie die Einschränkung großflächigen Einzelhandels bezweckt, der vorhandene Bestand die Bandbreite eines Mischgebiets aber verlassen hat.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 3; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der Eigentümer des Grundstückes A. Straße 115 bis 121 in B. mit einem Famila Markt mit einer Geschossfläche von 3.283 m² und einer Verkaufsfläche von 2.376 m² ist, wendet sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 Teil II A.