A.
Die klagende Partei dieses Verfahrens und andere Grundeigentümer - im folgenden die Kläger - wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 5. April 1973 für den Bau einer 110 kV-Freileitung der Beigeladenen zwischen dem Hauptabspannwerk H. in N. und dem Hauptverteilungswerk L. (Planabschnitt II zwischen der Straße N. Gehege und der Landesgrenze).
I.
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