VGH Bayern - Urteil vom 30.04.2002
20 N 01.1682
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 8 Abs. 3; BauGB § 8 Abs. 4; BauGB § 30; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 215a; BauNVO § 1 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 4; BauNVO § 5; GG Art. 14; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Bauleitplanung: Planung eines neuen Wohngebiets, Unterlassen der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung

VGH Bayern, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 20 N 01.1682

DRsp Nr. 2009/18387

Bauleitplanung: Planung eines neuen Wohngebiets, Unterlassen der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung

Bei Planung eines neuen Wohngebiets kann die Art der baulichen Nutzung nicht offengelassen werden mit dem Ziel Schutzansprüche gegenüber einem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb einzuschränken.

I. Auf den Antrag des Antragstellers zu 4 wird der Bebauungsplan "P...-Ost" bis zur Behebung der im Urteil festgestellten Mängel für nicht wirksam erklärt. Im Übrigen werden dieser Antrag und die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3 abgelehnt.

II. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 (gesamtverbindlich), der Antragsteller zu 3 und die Antragsgegnerin tragen die Gerichtskosten zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 4 trägt die Antragsgegnerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragstellerinnen zu 1 und 2 (gesamtverbindlich) und der Antragsteller zu 3 je ein Drittel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.