Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.700,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 19.05.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
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