OLG Hamm - Urteil vom 08.06.2000
24 U 127/99
Normen:
BGB §§ 635 278 ; DIN 18195;
Fundstellen:
BauR 2001, 828
ZfBR 2000, 551
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 203/99

Baumangel - Anordnung der Kellerfenster bei Hochwassergefahr -

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 24 U 127/99

DRsp Nr. 2001/9944

Baumangel - Anordnung der Kellerfenster bei Hochwassergefahr -

1. Werden bei Errichtung eines Wohnhauses mit einer wasserdichten Außenwanne die Kellerfenster entgegen DIN 18195 nicht mindestens 30 cm über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand angeordnet, so liegt hierin ein Fehler, für den der Bauunternehmer haftet, falls trifft.2. Ein Verschulden ist gegeben, wenn aufgrund eines3. Dem Bauherrn ist ein hälftiges Mitverschulden anzulasten, wenn die falsche Anordnung der Fenster auch auf einem Planungsfehler seines Architekten beruhen.4. In diesem Fall trifft dem Bauunternehmer und den Architekten die Verantwortlichkeit je zur Hälfte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.700,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 19.05.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Normenkette:

BGB §§ 635 278 ; DIN 18195;

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.