VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.2002
8 S 435/02
Normen:
BauNVO (1968) § 9 Abs. 2 Nr. 1 § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 63
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2201/01

BauNVO - Verbrauchermarkt, Fachmarkt, Sportartikel, Industriegebiet, großflächiger Einzelhandelsbetrieb

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2002 - Aktenzeichen 8 S 435/02

DRsp Nr. 2007/12435

BauNVO - Verbrauchermarkt, Fachmarkt, Sportartikel, Industriegebiet, großflächiger Einzelhandelsbetrieb

»Der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinn der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 BauNVO 1968 entspricht jedenfalls im Wesentlichen dem des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinn der neueren Fassungen der BauNVO ab dem Jahre 1977. Eine bestimmte Zusammensetzung des Warenangebots ist daher nicht erforderlich.«

Normenkette:

BauNVO (1968) § 9 Abs. 2 Nr. 1 § 11 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Fachmarkts für Fahrräder, Sportartikel und Sportbekleidung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2151/1 (Herrenlandweg 2) in Deizisau. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Sirnauer Straße" der Gemeinde Deizisau vom 11.9.1973, der das Grundstück als Industriegebiet ausweist. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der Fassung vom 26.11.1968 (BauNVO 1968) sind in einem solchen Gebiet Gewerbebetriebe aller Art zulässig mit Ausnahme von Einkaufszentren, Verbrauchermärkten im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO, Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben.