Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Fachmarkts für Fahrräder, Sportartikel und Sportbekleidung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2151/1 (Herrenlandweg 2) in Deizisau. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Sirnauer Straße" der Gemeinde Deizisau vom 11.9.1973, der das Grundstück als Industriegebiet ausweist. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der Fassung vom 26.11.1968 (BauNVO 1968) sind in einem solchen Gebiet Gewerbebetriebe aller Art zulässig mit Ausnahme von Einkaufszentren, Verbrauchermärkten im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO, Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben.
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