VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2002
3 S 1637/01
Normen:
BauNVO § 5 Abs. 1 ; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
GewArch 2002, 497
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3227/99

BauNVO: Dorfgebiet, Kfz-Werkstatt, Der Versorgung des Gebiets dienender Handwerksbetrieb, Nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb, Baugenehmigung, Aufsichtsmaßnahmen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 3 S 1637/01

DRsp Nr. 2008/7802

BauNVO : Dorfgebiet, Kfz-Werkstatt, Der Versorgung des Gebiets dienender Handwerksbetrieb, Nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb, Baugenehmigung, Aufsichtsmaßnahmen

»1. Sonstige Gewerbebetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind der Versorgung des Gebietes dienende Handwerksbetriebe - unabhängig von ihrem Störungsgrad - und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe. 2. In einem (faktischen) Dorfgebiet dient ein Handwerksbetrieb (hier: Kfz-Werkstatt) der Versorgung der Bewohner des Gebiets, wenn er objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des Gebiets in Anspruch genommen zu werden, und von ihnen tatsächlich in einem ins Gewicht fallenden Umfang in Anspruch genommen wird. Dabei kommt als maßgeblicher Versorgungsbereich nur ein zusammenhängender, in seiner tatsächlichen oder planerisch angestrebten Struktur als Dorfgebiet gekennzeichneter räumlicher Bereich in Betracht. 3. Der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass ihr Vollzug evtl. behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordert.«

Normenkette:

BauNVO § 5 Abs. 1 ; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für das im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück Flst.-Nr. 123/1 (XXXXXXXXX XX) in Waldbrunn-Weisbach.