OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.09.1978
XI A 1861/76
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG 146;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 818/75

Bauplanungsrecht: Begriff der berufsmäßgen Binnenfischerei; Zulässigkeit einer Fischerhütte im Außenbereich; Nutzung ungenehmigter Fischzuchtteiche

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.1978 - Aktenzeichen XI A 1861/76

DRsp Nr. 2009/18092

Bauplanungsrecht: Begriff der berufsmäßgen Binnenfischerei; Zulässigkeit einer Fischerhütte im Außenbereich; Nutzung ungenehmigter Fischzuchtteiche

1. Zu Begriff der "berufsmäßigen Binnenfischerei". 2. Die Benutzung von Fischzuchtteichen, die ohne die erforderliche wasser- und baurechtliche Genehmigung (bzw. Anzeige) angelegt worden sind, kann keine privilegierte Bebauung nach sich ziehen; dies gilt zumindest dann, wenn die Teichanlage auch materiell-rechtlich nicht zulässig ist. 3. Eine Fischerhütte "soll" nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG errichtet werden, wenn sie vornehmlich individuellen Erholungs- und Freizeitgestaltungszwecken dient.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG 146;

Gründe:

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten bauaufsichtlichen Genehmigung. Sein Vorhaben ist planungsrechtlich nicht zulässig.