VGH Bayern - Urteil vom 08.08.2002
2 B 00.116
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 3; BauGB § 124 Abs. 3 S. 2; BauGB (a.F.) § 21 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen RO 14 K 99.329

Bauplanungsrecht: Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung trotz Nichtigkeit des Bebauungsplans, Verdichtung der Erschließungslast zur Erschließungspflicht, Ablehnung eines Erschließungsangebots bei nicht privilegiertem Außenbereichsvorhaben

VGH Bayern, Urteil vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 2 B 00.116

DRsp Nr. 2009/18397

Bauplanungsrecht: Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung trotz Nichtigkeit des Bebauungsplans, Verdichtung der Erschließungslast zur Erschließungspflicht, Ablehnung eines Erschließungsangebots bei nicht privilegiertem Außenbereichsvorhaben

1. Zur Frage, ob eine Teilungsgenehmigung gem. § 21 Abs. 1 BauGB a.F. Bindungswirkung entfaltet, wenn der Bebauungsplan für nicht erklärt wurde. 2. Wurde ein Bebauungsplan für nicht erklärt, verdichtet sich die Erschließungslast nicht zu einer Erschließungspflicht. 3. Ist das im Außenbereich geplante Bauvorhaben nicht privilegiert, kann die Gemeinde ein Erschließungsangebot ablehnen.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 3; BauGB § 124 Abs. 3 S. 2; BauGB (a.F.) § 21 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erteilung von Baugenehmigungen für den Neubau von 6 Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2242/1 der Gemarkung A... Parzellen 3 bis 8.