OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.01.2002
1 L 2504/00
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
AgrarR 2002, 363
BauR 2002, 895
BRS 65 Nr. 98
NordÖR 2002, 152
NuR 2002, 429
RdL 2002, 93
ZfBR 2002, 362
ZUR 2002, 299
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 10.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2292/96

Bauplanungsrecht: Fehlende Klärung der Standortfrage für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan, Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 1 L 2504/00

DRsp Nr. 2009/18376

Bauplanungsrecht: Fehlende Klärung der Standortfrage für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan, Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB

1. Ein Flächennutzungsplan nimmt die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur dann zur Recht in Anspruch, wenn die darin dargestellten Vorrangflächen noch eine ins Gewicht fallende Möglichkeit eröffnen, Windenergie zu nutzen. Zum (im Wesentlichen) vollständigen Ausschluss von Windenergie auf ihrem Gebiet ist die Gemeinde in der Regel nicht befugt. 2. Der Träger der Regionalplanung muss nachweisen können, von welchen Erwägungen sich der Kreistag bei der Entscheidung für eine beschränkte Anzahl von Vorranggebieten zur Nutzung von Windenergie und damit gegen die Darstellung weiterer in Betracht kommender Vorranggebiete hat leiten lassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe: