VG Göttingen, vom 10.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2292/96
Bauplanungsrecht: Fehlende Klärung der Standortfrage für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan, Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 1 L 2504/00
DRsp Nr. 2009/18376
Bauplanungsrecht: Fehlende Klärung der Standortfrage für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan, Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
1. Ein Flächennutzungsplan nimmt die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur dann zur Recht in Anspruch, wenn die darin dargestellten Vorrangflächen noch eine ins Gewicht fallende Möglichkeit eröffnen, Windenergie zu nutzen. Zum (im Wesentlichen) vollständigen Ausschluss von Windenergie auf ihrem Gebiet ist die Gemeinde in der Regel nicht befugt.2. Der Träger der Regionalplanung muss nachweisen können, von welchen Erwägungen sich der Kreistag bei der Entscheidung für eine beschränkte Anzahl von Vorranggebieten zur Nutzung von Windenergie und damit gegen die Darstellung weiterer in Betracht kommender Vorranggebiete hat leiten lassen.