VGH Bayern - Beschluss vom 21.12.2001
15 ZS 01.2570
Normen:
BauGB § 212a; BauNVO § 6; BauNVO § 7 ABs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80a;
Fundstellen:
BayVBl 2003, 48
BRS 65 Nr. 197
NVwZ-RR 2003, 9
ZfBR 2002, 698
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 01.1491

Bauplanungsrecht: Kinocenter als Vergnügungsstätte, Zulässigkeit in einem Mischgebiet, Nachbarrechtliche Abwehransprüche, Vollzugsinteresse des Bauherrn

VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 15 ZS 01.2570

DRsp Nr. 2009/18371

Bauplanungsrecht: Kinocenter als Vergnügungsstätte, Zulässigkeit in einem Mischgebiet, Nachbarrechtliche Abwehransprüche, Vollzugsinteresse des Bauherrn

1. Zur bauplanungsrechtlichen Einordnung eines Kinocenters mit 400 Sitzplätzen (Vergnügungsstätte, Anlage für kulturelle Zwecke oder sonstiger Gewerbebetrieb). 2. § 212a BauGB begründet im Allgemeinen kein überwiegendes Vollzugsinteresse des Bauherrn, wenn im Verfahren nach § 80a VwGO wegen offener Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs aufgrund einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden ist. 3. Im Fall des § 212a BauGB steht dem Interesse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig nicht entgegen, dass nach Aufhebung der Baugenehmigung privatrechtliche Ansprüche auf Störungsbeseitigung oder Nutzungsunterlassung oder öffentlich-rechtliche Ansprüche auf behördliches Einschreiten geltend gemacht werden könnten.

I. Die Beschwerde wird zugelassen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a; BauNVO § 6; BauNVO § 7 ABs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80a;

Gründe:

I.