VGH Bayern - Urteil vom 17.11.1978
333 II 73
Normen:
BBauG § 34; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 62 Abs. 3 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 82; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 83 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 33 Nr. 46
BRS 33 Nr. 105
BRS 33 Nr. 127
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.02.1973 - Vorinstanzaktenzeichen M 8105/72

Bauplanungsrecht: Tanzlokal in einem Mischgebiet, Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung

VGH Bayern, Urteil vom 17.11.1978 - Aktenzeichen 333 II 73

DRsp Nr. 2009/18093

Bauplanungsrecht: Tanzlokal in einem Mischgebiet, Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung

1. Im Sinne von Art 83 Abs. 3 Nr. 1 BayBO gelten für die neue Nutzung schon dann andere baurechtliche Vorschriften als für die bisherige Nutzung, wenn sich aus einer Vorschrift, die sowohl auf die alte als auch auf die neue Nutzung anzuwenden ist, für die neue Nutzung andere und zwar in irgendeiner Hinsicht weitergehende Anforderungen als für die alte Nutzung ergeben. 2. Eine wesentliche Änderung der Benutzung einer baulichen Anlage i.S. von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist zu verneinen, wenn die bisherige und die neue Nutzung ihrer Art nach miteinander vergleichbar sind, und wenn - unter Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze - für die neue Nutzung kein höherer Stellungsbedarf besteht als für die alte.

Normenkette:

BBauG § 34; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 62 Abs. 3 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 82; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 83 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I.