I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 1990 wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger begehren die bauaufsichtliche Genehmigung für dieErweiterung der Nutzung einer Gaststätte ("Billard-Pub-Café-Gaststätte") in eine Spielhalle.
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