VGH Bayern - Urteil vom 20.12.1991
2 B 90.2554
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
GewArch 1993, 37
UPR 1993, 104
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 89.1532

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle in einem Mischgebiet

VGH Bayern, Urteil vom 20.12.1991 - Aktenzeichen 2 B 90.2554

DRsp Nr. 2009/18164

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle in einem Mischgebiet

1. Zur Versagung einer Genehmigung für Nutzungsänderung von einer Billard-Pub-Cafe-Gaststätte zu einer Spielhalle. 2. Zur Eigenart der näheren Umgebung. 3. Zur unzulässigen, kerngebietstypischen Spielhalle in einem Mischgebiet.

I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 1990 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die bauaufsichtliche Genehmigung für dieErweiterung der Nutzung einer Gaststätte ("Billard-Pub-Café-Gaststätte") in eine Spielhalle.