OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.07.1976
X A 531/75
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 30 Nr. 60
StädteT 1977, 276
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3615/73

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Campungsplatzes im Außenbereich, Verein für Freikörperkultur

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.1976 - Aktenzeichen X A 531/75

DRsp Nr. 2009/18085

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Campungsplatzes im Außenbereich, Verein für Freikörperkultur

Ein Campingplatz, der von den Mitgliedern eines Vereins für Freikörperkultur benutzt werden soll, ist kein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG im Außenbereich privilegiertes Vorhaben (Abweichung von OVG Münster, VerwRspr 15, 835).

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger, ein Verein für Freikörperkultur, erstrebt die Genehmigung zur Herrichtung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, um das Gelände als Freizeit- und Sportanlage nutzen zu können. Außerdem ist "die Aufstellung einiger Wohnwagen" beabsichtigt, um den Mitgliedern "die Möglichkeit zur Übernachtung auf dem Gelände" zu geben. Antrag, Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

II.