Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Dachgeschoßausbaues zur Betriebswohnung i.S. der BauNVO; Begriff der Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.1978 - Aktenzeichen XI A 6/78
DRsp Nr. 2009/17391
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Dachgeschoßausbaues zur Betriebswohnung i.S. der BauNVO; Begriff der Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen
Die Bestimmungen der §§ 8, 9BauNVO sind nach Wortlaut und Sinn eindeutig; sie sehen Ausnahmen nur für die Personen vor, die der gesamten Betriebsverantwortung entweder besonders nahe stehen (Betriebsinhaber und -leiter) oder als Aufsichts- bzw. Bereitschaftspersonen in der Weise an die Betriebsstelle gebunden sind, daß sie dort aus Gründen der Sicherheit des Betriebes bzw. der Wartung oder Reparatur der Betriebsanlagen jederzeit kurzfristig verfügbar sein müssen.