OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.08.1978
XI A 6/78
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 9 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 33 Nr. 28

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Dachgeschoßausbaues zur Betriebswohnung i.S. der BauNVO; Begriff der Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.1978 - Aktenzeichen XI A 6/78

DRsp Nr. 2009/17391

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Dachgeschoßausbaues zur Betriebswohnung i.S. der BauNVO; Begriff der Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen

Die Bestimmungen der §§ 8, 9 BauNVO sind nach Wortlaut und Sinn eindeutig; sie sehen Ausnahmen nur für die Personen vor, die der gesamten Betriebsverantwortung entweder besonders nahe stehen (Betriebsinhaber und -leiter) oder als Aufsichts- bzw. Bereitschaftspersonen in der Weise an die Betriebsstelle gebunden sind, daß sie dort aus Gründen der Sicherheit des Betriebes bzw. der Wartung oder Reparatur der Betriebsanlagen jederzeit kurzfristig verfügbar sein müssen.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 9 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen
BRS 33 Nr. 28