OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.09.1978 VII A 1849/75
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 1978, 462
BRS 33 Nr. 68
ZMR 1981, 160
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Hundeausbildungsplatzes im Außenbereich
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.09.1978 - Aktenzeichen VII A 1849/75
DRsp Nr. 2009/17393
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Hundeausbildungsplatzes im Außenbereich
1. Ein Hundeausbildungsplatz (hier: Trainingsgelände und Dressurgelände für Schäferhunde eines Vereins sowie für Polizeihunde und Zollhunde) kann im Außenbereich privilegiert sein.2. Ein Gebäude, das im wesentlichen Hundeboxen enthält und neben der Unterbringung von Gerätschaften auch den Hundeführern, Helfern usw als Witterungsschutz und zum Waschen und Umkleiden dient, kann für die Zwecke eines größeren Hundeausbildungsplatzes erforderlich sein.