VGH Bayern - Beschluss vom 16.07.2002
2 CS 02.1236
Normen:
BauNVO § 8; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 6;
Fundstellen:
BayVBl 2003, 599
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 SN 01.5622

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Medienunternehmens in Gewerbegebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 2 CS 02.1236

DRsp Nr. 2009/18393

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Medienunternehmens in Gewerbegebiet

1. a) Die Herstellung von Medienerzeugnissen zählt zum Betätigungsfeld eines Gewerbebetriebes. Die Eigenart des Gewerbegebiets gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO lässt sich nicht auf das produzierende und verarbeitende Gewerbe im herkömmlichen Sinn reduzieren, sondern steht auch dienstleistungsorientierten Nutzungen offen. b) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968, der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans geworden ist, sind in dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Gewerbegebiet neben nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben aller Art auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig. Diese Anlagen bestimmen den Gebietscharakter des Gewerbegebiets mit. Der Gebietscharakter eines Gewerbegebiets würde erst dann in Gefahr geraten, wenn das Gebiet "vorwiegend" aus Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden bestünde.