VGH Hessen - Urteil vom 23.09.1976
IV OE 119/74
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 2; HBO (Bauordnung Hessen) § 62 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
HessVGRspr 1977, 14
Vorinstanzen:
VG Darmstadt,

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben, Schutzzaun und Hütte

VGH Hessen, Urteil vom 23.09.1976 - Aktenzeichen IV OE 119/74

DRsp Nr. 2009/17374

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben, Schutzzaun und Hütte

1. Ein Schutzzaun für eine genehmigte und öffentlich geförderte Waldneuanlage ist im Außenbereich bevorzugt zulässig. 2. Eine wochenendhausartige Hütte auf einem nicht erschlossenen Waldgrundstück, die weder für Zwecke der Forstarbeit noch der Bienenzucht im Außenbereich bevorzugt zulässig ist und öffentliche Belange beeinträchtigt, ist rechtswidrig.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 2; HBO (Bauordnung Hessen) § 62 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanz: VG Darmstadt,
Fundstellen
HessVGRspr 1977, 14