I.
Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten eingerichteten Spielplatz. Er begehrt, die Nutzung dieses Platzes auf Kinder bis zu 14 Jahren sowie auf bestimmte Zeiten zu beschränken.
Er ist Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K.weg im Ortsteil R. der Stadt M. Das Grundstück wird im rückwärtigen Bereich gärtnerisch genutzt; entlang seiner Westseite führt ein Weg zu dem nördlich angrenzenden Spielplatz. Das Gelände des Spielplatzes ist in einem Durchführungsplan aus der Mitte der 50er Jahre als private Grünfläche festgesetzt; seine Umgebung weist überwiegend Wohnbebauung auf. Aufgrund eines Beschlusses ihres Jugendwohlfahrtsausschusses richtete die Beklagte im Jahre 1981 auf dem Nachbargrundstück des Klägers einen Spielplatz ein. Der südliche und an das Grundstück des Klägers angrenzende Bereich wurde als Kleinkinderbereich ausgestattet, der nordwestliche als Bolzplatz.
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