BVerwG - Urteil vom 12.12.1991
4 C 5.88
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 3; BauNVO § 4;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 47
BWGZ 1994, 796
BauR 1992, 338
BayVBl 1992, 410
Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7
DRsp V(527)356b-c
DVBl 1992, 577
DÖV 1992, 638
NJ 1992, 232
NJW 1992, 1779
NVwZ 1992, 884
NuR 1993, 76
UPR 1992, 184
ZfBR 1992, 144
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1357/82
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 1014/85

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 4 C 5.88

DRsp Nr. 1992/5003

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

1. Sowohl in einem reinen als auch in einem allgemeinen Wohngebiet ist die Einrichtung eines Kinderspielplatzes grundsätzlich zulässig. 2. Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 3; BauNVO § 4;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten eingerichteten Spielplatz. Er begehrt, die Nutzung dieses Platzes auf Kinder bis zu 14 Jahren sowie auf bestimmte Zeiten zu beschränken.

Er ist Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K.weg im Ortsteil R. der Stadt M. Das Grundstück wird im rückwärtigen Bereich gärtnerisch genutzt; entlang seiner Westseite führt ein Weg zu dem nördlich angrenzenden Spielplatz. Das Gelände des Spielplatzes ist in einem Durchführungsplan aus der Mitte der 50er Jahre als private Grünfläche festgesetzt; seine Umgebung weist überwiegend Wohnbebauung auf. Aufgrund eines Beschlusses ihres Jugendwohlfahrtsausschusses richtete die Beklagte im Jahre 1981 auf dem Nachbargrundstück des Klägers einen Spielplatz ein. Der südliche und an das Grundstück des Klägers angrenzende Bereich wurde als Kleinkinderbereich ausgestattet, der nordwestliche als Bolzplatz.