VG Hannover, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 756/02
Baurecht: Abwehransprüche einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines großflächigen Verbrauchermarkts, Verändertes Einkaufsverhalten, Berechnung der Verkaufsfläche, Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 S. 3, 4 BauNVO 1990
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 1 ME 151/02
DRsp Nr. 2009/18409
Baurecht: Abwehransprüche einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines großflächigen Verbrauchermarkts, Verändertes Einkaufsverhalten, Berechnung der Verkaufsfläche, Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 S. 3, 4 BauNVO 1990
1. Auch ein seit 1987 verändertes Einkaufsverhalten der Bevölkerung gibt keinen ausreichenden Anlass, in Abkehr von den Entscheidungen des BVerwG vom 22.5.1987 (4 C 19.85 - BayVBl 1987, 756 - nd 4 C 30.86 - VBlBW 1988, 130 -) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzunehmen, erst ab einer Verkaufsfläche von 800 qm seien Verbrauchermärkte großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3BauNVO.2. Zur Verkaufsfläche gehören auch die Bereiche nach der Kasse(nzone) sowie diejenigen, die aus Gründen der Hygiene oder Sicherheit (Kassen; Fleisch-, Wurst- und Käsestände) von den Kunden nicht betreten werden dürfen, aber noch nicht zum Lager gehören.3. Zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO 1990 (im Anschluss an BVerwG, Beschluss v 9.7.2002 - 4 B 14.02 - BRS 65 Nr. 70).
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