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Die Prospekthaftung und der Bauträgervertrag sind relativ spät zusammengekommen. Dass sie sich doch gefunden haben, ist jedoch nicht erstaunlich, wenn man bedenkt, dass der Prospekthaftungsanspruch Teil des Verbraucherschutzes ist und der Verbraucherschutz gerade im Bauträgervertrag mit seinen besonderen Risiken für den Käufer eine wichtige Bedeutung hat.

Woher kommt die Prospekthaftung?

Die Prospekthaftung stammt aus dem Kapitalanlagerecht und ist z.B. in § 47 BörsG oder § 20 KAGG gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung des BGH hat die Prospekthaftung dann auch auf nicht gesetzlich geregelte Kapitalanlageformen (den sog. "grauen Kapitalmarkt") ausgedehnt, und dazu gehören auch die Abschreibungs- und/oder Bauherrenmodelle sowie die Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds (zu dieser Entwicklung BGH vom 31.05.1990 - VII ZR 340/88, NJW 1990, 2461; BGH vom 26.09.1991 - VII ZR 276/89, NJW 1992, 228). Schließlich wurden die Grundsätze der Prospekthaftung auch auf den Bauträgervertrag, oder, wie es in der Prospekthaftungssprache heißt, auf das "Bauträgermodell", angewandt.