OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.01.2020
1 M 127/19
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 840
ZBR 2020, 212
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 400/18

Konkurrentenstreit um die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs; Streit um die Rechtmäßigkeit der einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilung; Voraussetzungen für ein ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen in Beurteilungsrichtlinien; Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums; Nachträgliche Plausibilisierung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 1 M 127/19

DRsp Nr. 2020/2298

Konkurrentenstreit um die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs; Streit um die Rechtmäßigkeit der einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilung; Voraussetzungen für ein ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen in Beurteilungsrichtlinien; Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums; Nachträgliche Plausibilisierung

1. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen - und damit anders als beim Gesamturteil, das grundsätzlich zu begründen ist - ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind.2. Wurden Beurteilungsbeiträge erstellt, sind diese bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes zu berücksichtigen; Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden.3. Der Dienstherr muss auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen auch bei erst nachträglich erhobenen Einwänden im weiteren Verfahren plausibilisieren.