VGH Hessen - Beschluss vom 17.12.2018
9 B 2118/18
Normen:
VwGO § 123; BImSchG § 40; BImSchG § 47;
Fundstellen:
NVwZ 2019, 981
ZUR 2019, 439

Beanspruchung der Veröffentlichung eines Luftreinhalteplanes zum Ersatz der fehlenden vorläufigen Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Bescheidungsurteils; Erforderliche Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid

VGH Hessen, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 9 B 2118/18

DRsp Nr. 2019/744

Beanspruchung der Veröffentlichung eines Luftreinhalteplanes zum Ersatz der fehlenden vorläufigen Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Bescheidungsurteils; Erforderliche Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid

1. Die in einem Verfahren nach § 123 VwGO zum Ersatz der fehlenden vorläufigen Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Bescheidungsurteils begehrte Veröffentlichung der verlangten Fortschreibung eines Luftreinhalteplans kommt als Vorwegnahme der Hauptsache nur dann in Betracht, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten ist. Diesen Anforderungen vermag die allein auf die Überschreitung von Grenzwerten gestützte Annahme von Gesundheitsgefahren bei im Übrigen fehlenden Feststellungen zu deren Art und Umfang nicht zu genügen.2. Ein hilfsweise als Minus zu der in der Hauptsache verlangten Fortschreibung eines Luftreinhalteplanes begehrtes, allein auf Anordnung streckenbezogener Fahrverbote gerichtetes Eilbegehren ist gegen die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2., die diese jeweils selbst tragen, hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.