Der Bebauungsplan Nr. 76 "Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand", Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit auf dem Flurstück ... der Antragstellerin nördlich der festgesetzten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Rad- und Fußweg" eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu 3/4 die Antragstellerin, zu 1/4 die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 76 "Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand", Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße der Antragsgegnerin.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|