OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.05.2021
1 KN 21/16
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2a; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 10 Abs. 3 S. 1;

Anforderungen an ortsübliche Bekanntmachung eines Bebauungsplans; Städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Beachtliche Abwägungsmängel bei einem Bebauungsplan

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 1 KN 21/16

DRsp Nr. 2021/9535

Anforderungen an ortsübliche Bekanntmachung eines Bebauungsplans; Städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Beachtliche Abwägungsmängel bei einem Bebauungsplan

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 76 "Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand", Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit auf dem Flurstück ... der Antragstellerin nördlich der festgesetzten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Rad- und Fußweg" eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 3/4 die Antragstellerin, zu 1/4 die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2a; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 10 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 76 "Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand", Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße der Antragsgegnerin.