VGH Bayern - Urteil vom 28.07.2020
9 N 16.2497
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20691

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Bewertung eines Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan; Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung Ortsrandgestaltung und Pflanzgebot

VGH Bayern, Urteil vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 9 N 16.2497

DRsp Nr. 2020/12729

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Bewertung eines Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan; Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung Ortsrandgestaltung und Pflanzgebot

Wird im Bereich festgesetzter privater Grünflächen zugleich ein beschränkt öffentlicher Verkehrsweg für Naherholungssuchende festgesetzt, hat die Gemeinde die Auswirkungen des durch die privaten Grünflächen verlaufenden festgesetzten beschränkt öffentlichen Weges zutreffend zu bewerten und im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerinteressen angemessen zu gewichten.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan I/17 "Schimmelleitenweg - West" mit integriertem Grünordnungsplan ist unwirksam, soweit im Plangebiet private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Ortsrandgestaltung und Pflanzgebote auf diesen Flächen festgesetzt wurden.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. I/17 "Schimmelleitenweg-West" des Antragsgegners, bekannt gemacht am 1. Februar 2016.