OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2023
2 A 2186/21
Normen:
BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5292/20

Beeinträchtigung eines Nachbarn unzumutbar durch Lärm und Gerüche i.R.d. Erteilung einer Baugenemigung zum Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 2 A 2186/21

DRsp Nr. 2023/4946

Beeinträchtigung eines Nachbarn unzumutbar durch Lärm und Gerüche i.R.d. Erteilung einer Baugenemigung zum Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Er genügt schon nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit die Beigeladenen pauschal auf ihren Tatbestandsberichtigungsantrag vom 19. Juli 2021 verweisen und diesen zum Gegenstand ihrer Zulassungsbegründung machen, ohne aber konkret aufzuzeigen, welcher die Zulassung der Berufung rechtfertigende Grund sich hieraus ergeben soll.