OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.11.2018
8 A 10486/18.OVG
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 5; BaunVO § 6 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 3; LBauO § 70;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1077/17

Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch einen auf dem Außengelände einer Kochschule genehmigten Grillbereich

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 8 A 10486/18.OVG

DRsp Nr. 2019/978

Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch einen auf dem Außengelände einer Kochschule genehmigten Grillbereich

Zur Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch einen auf dem Außengelände einer Kochschule genehmigten Grillbereich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 5; BaunVO § 6 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 3; LBauO § 70;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.