OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2020
6 E 31/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 2-4;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2075/19

Bemessen des Streitwerts bei Klagen eines Beamten auf Lebenszeit auf Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 6 E 31/20

DRsp Nr. 2020/9063

Bemessen des Streitwerts bei Klagen eines Beamten auf Lebenszeit auf Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge

Der Streitwert bei Klagen, mit denen ein Beamter auf Lebenszeit die Verpflichtung begehrt, sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und familienbezogener Besoldungsbestandteile des streitgegenständlichen Beförderungsamtes zu bemessen, ohne den Betrag weiter zu verringern. Die Empfehlung in Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet keine Anwendung.

Tenor

Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 2-4;

Gründe