Befristete Senkung der Umsatzsteuer zum Zweck der allgemeinen Steuerentlastung wegen der Coronakrise

Als Teil des Konjunkturpakets zur Belebung der Wirtschaft nach dem Lockdown wegen der Coronakrise wurde von der Bundesregierung eine befristete Senkung des vollen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Satzes von 7 % auf 5 % beschlossen.

Die befristete Senkung der Umsatzsteuer soll vom 01.07.2020-31.12.2020 greifen. Die entsprechende Anpassung des UStG soll noch im Juni 2020 parlamentarisch beschlossen werden.

Wir haben also zuerst eine Senkung des Steuersatzes und dann wieder eine Anhebung, also gleich zweimal eine Änderung der Steuersätze.

Das berührt folgende Interessen:

Die oder der Steuerpflichtige möchte nach Möglichkeit den niedrigeren Steuersatz bezahlen.

Das Gleiche gilt für diejenigen, die dem Steuerpflichtigen gegenüber zivilrechtlich zur Bezahlung der Umsatzsteuer verpflichtet sind.

Niemand möchte einerseits den höheren Satz bezahlen müssen und andererseits nur den niedrigeren erstattet bekommen.

Wer selber keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ausführt (z.B. Bauträger wegen § 4 Abs. 9 UStG), aber Leistungen einkauft, auf welche Umsatzsteuer anfällt, hat ein besonderes Interesse daran, nicht höhere Steuersätze erstatten zu müssen, die aber nicht an die eigenen Kunden weiter gegeben werden können.

Hinweis

Um richtig beraten und gestalten zu können, muss Folgendes geklärt werden: