Als Teil des Konjunkturpakets zur Belebung der Wirtschaft nach dem Lockdown wegen der Coronakrise wurde von der Bundesregierung eine befristete Senkung des vollen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Satzes von 7 % auf 5 % beschlossen.
Die befristete Senkung der Umsatzsteuer soll vom 01.07.2020-31.12.2020 greifen. Die entsprechende Anpassung des
Wir haben also zuerst eine Senkung des Steuersatzes und dann wieder eine Anhebung, also gleich zweimal eine Änderung der Steuersätze.
Das berührt folgende Interessen:
Die oder der Steuerpflichtige möchte nach Möglichkeit den niedrigeren Steuersatz bezahlen. |
Das Gleiche gilt für diejenigen, die dem Steuerpflichtigen gegenüber zivilrechtlich zur Bezahlung der Umsatzsteuer verpflichtet sind. |
Niemand möchte einerseits den höheren Satz bezahlen müssen und andererseits nur den niedrigeren erstattet bekommen. |
Wer selber keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ausführt (z.B. Bauträger wegen §
HinweisUm richtig beraten und gestalten zu können, muss Folgendes geklärt werden: |
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