OVG Niedersachsen - Beschluss vom 05.01.2023
1 LA 77/22
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5 und Nr. 7 und S. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 426
D_V 2023, 314
NVwZ-RR 2023, 270
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 3398/17

Befürchtung der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung durch Errichtung eines im Außenbereich nicht privilegierten Gebäudes; Verhältnismäßigkeit der Rückbauanordnung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.01.2023 - Aktenzeichen 1 LA 77/22

DRsp Nr. 2023/781

Befürchtung der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung durch Errichtung eines im Außenbereich nicht privilegierten Gebäudes; Verhältnismäßigkeit der Rückbauanordnung

1. Eine Erhöhung der Grundfläche um mehr als ein Fünftel ist nicht mehr geringfügig i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB.2. Besondere, gesundheitlich bedingte Wohnbedürfnisse des Eigentümers sind bei der Beurteilung der Geringfügigkeit i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB nicht berücksichtigungsfähig.3. Der Befürchtung der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung durch Errichtung eines im Außenbereich nicht privilegierten Gebäudes kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich um einen Ersatzbau für ein vorhandenes Gebäude handelt.4. Ein in seiner Kubatur nicht unwesentlich von den grüngestempelten Bauvorlagen abweichendes Gebäude stellt gegenüber dem genehmigten Vorhaben ein "aliud" dar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 24. Mai 2022 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 30.000 EUR festgesetzt.

Normenkette: