BVerwG - Beschluss vom 03.12.2018
4 BN 24.18
Normen:
BauGB § 4a Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KN 41/17

Befugnis der Gemeinde zur Nichtberücksichtigung nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen; Umfang der Obliegenheitspflichten einerGemeinde im Bauleitplanverfahren

BVerwG, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 4 BN 24.18

DRsp Nr. 2019/1605

Befugnis der Gemeinde zur Nichtberücksichtigung nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen; Umfang der Obliegenheitspflichten einerGemeinde im Bauleitplanverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 4a Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 4;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat keine das Gebot rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung getroffen.