BGH - Beschluss vom 17.09.2024
KRB 101/23
Normen:
GWB § 1; GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 81 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 81g Abs. 1; OWiG § 31 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 2945
WRP 2025, 198
DZWIR 2025, 54
BB 2025, 527
ZIP 2025, 568
WM 2025, 536
NJW 2025, 1356
ZfBR 2025, 279
BGHSt 68, 308
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen V-2 Kart 2/20 (OWi)

Beginn der nach nationalem Prozessrecht zu beurteilenden Verfolgungsverjährung bei einer Submissionsabsprache erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung

BGH, Beschluss vom 17.09.2024 - Aktenzeichen KRB 101/23

DRsp Nr. 2024/15220

Beginn der nach nationalem Prozessrecht zu beurteilenden Verfolgungsverjährung bei einer Submissionsabsprache erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung

Bei einer Submissionsabsprache beginnt die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung; daran ist auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (C-450/19 - Eltel) festzuhalten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - KRB 25/20, WuW 2020, 615 Rn. 17 - Unterlassenes Angebot, mwN).

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt und die Nebenbetroffene freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen wird als unbegründet verworfen.

Die Nebenbetroffene trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Normenkette:

GWB § 1; GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 81 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 81g Abs. 1; OWiG § 31 Abs. 3;

Gründe