Die Beklagte übertrug der Klägerin 1982 die Bauhauptarbeiten für eine Eigentumswohnanlage. Der vorläufige Auftragswert betrug brutto 3.914.879,25 DM. Vertragsgrundlage wurden die "Besonderen Vertragsbedingungen" der Beklagten, die in § 4 Abs. 4 u.a. folgende Regelung enthalten:
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