BVerwG - Urteil vom 17.12.1976
IV C 6.75
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1; BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 1 Abs. 5; BBauG § 29 S. 1; BBauG § 30;
Fundstellen:
BauR 1977, 109
Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19
DÖV 1977, 326
NJW 1977, 2090
VerwRspr 28, 974
ZMR 1978, 123
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 02.02.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1193/71
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen X A 303/73

Begriff der baulichen Anlage [Tragluftschwimmhalle]; Merkmale der Dauer und der Verbindung mit dem Erdboden; Ständige Wiederholung als Dauer; Begriffe der [baulichen] Nebenanlage und des Wohnens; Merkmal der funktionellen und gegenständlichen Unterordnung; Überbaubare Grundstücksfläche; Zulässigkeit der Überschreitung durch Nebenanlagen

BVerwG, Urteil vom 17.12.1976 - Aktenzeichen IV C 6.75

DRsp Nr. 2009/19397

Begriff der baulichen Anlage [Tragluftschwimmhalle]; Merkmale der Dauer und der Verbindung mit dem Erdboden; Ständige Wiederholung als Dauer; Begriffe der [baulichen] Nebenanlage und des Wohnens; Merkmal der funktionellen und gegenständlichen Unterordnung; Überbaubare Grundstücksfläche; Zulässigkeit der Überschreitung durch Nebenanlagen

1. Die im Begriff der baulichen Anlage enthaltene Voraussetzung, daß die Anlage auf Dauer gedacht sein muß, kann auch dadurch erfüllt werden, daß die Ablage zwar jeweils nur für kurze Zeit besteht, sich dieser Zustand aber ständig wiederholt (hier: Aufstellung einer Tragluftschwimmhalle); im Anschluß an das Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG IV C 33.71 - BVerwGE 44, 59. 2. Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gehört, daß die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebiets selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1; BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 1 Abs. 5; BBauG § 29 S. 1; BBauG § 30;

Gründe:

I.