BGH, Urteil vom 23.11.1978 - Aktenzeichen VII ZR 41/78
DRsp Nr. 1996/14599
Begriff der Förderung des Prozesses
Für die Rechtsfolge des § 211 Abs. 2 Satz 2 »genügt jede zur Förderung des Prozesses bestimmte und nach objektiven, nicht zu engen Maßstäben geeignet erscheinende Handlung einer Partei.« Nicht entscheidend ist, »ob die Partei mit ihrer Handlung tatsächlich "demnächst" eine Förderung des Prozesses bewirkt.«Als prozeßfördernde Handlungen i.S. von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB mit erneuter Unterbrechungswirkung kommt das Zustellungsersuchen gem. § 699 Abs. 1 Satz 3 a. F. ZPO an den Gerichtsvollzieher im Mahnverfahren in Betracht.